Der richtige Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahrgütern

richtige-umgang-mit-gefahrstoffen-logivisor

Mit der Verordnung der Europäischen Union (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) wurde ein global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) auf europäischer Ebene eingeführt. Auf dieser Basis werden Stoffe ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend eingestuft und gekennzeichnet.

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Gemische, die bei der Herstellung oder Verwendung eine schädigende Wirkung auf den Menschen und die Umwelt haben können. Entsprechen Stoffe oder Gemische den Kriterien für die Einstufung als Gefahrstoff, ist deutlich darauf hinzuweisen.

 
 
Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung:
 
  1. Gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3 der Gefahrstoffverordnung
  2. Explosionsfähige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei deren Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden
  4. Stoffe und Gemische, welche die Kriterien für eine Einstufung nicht direkt erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden könnten
  5. Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist

 

Güter, die im öffentlichen Raum transportiert werden und von denen ein Gefahrenpotenzial für Mensch und Umwelt ausgeht, werden als Gefahrgut (auch Gefahrengut; im Englischen dangerous goods oder hazardous materials, kurz: hazmat) bezeichnet.

Gefahrstoffe hingegen werden innerhalb eines geschlossenen betrieblichen Systems gelagert, transportiert und verarbeitet.

 

 

Lagerung von Gefahrstoffen

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist einiges zu beachten. Eine ungeordnete Lagerung kann zu gefährlichen Reaktionen führen. Eine rechtskonforme Lagerung verschiedener Gefahrstoffe sichert ein Arbeitsumfeld, von dem keine Gefahr für Mitarbeitende und die Umwelt ausgeht.

Ein Gefahrstofflager muss mit einer entsprechenden Beschilderung klar gekennzeichnet sein. Im Lager sind nicht nur Auffangeinrichtungen und Notfall-Hilfsmittel erforderlich, sondern auch Aushänge, welche die Grundsätze und Verhaltensregeln zur Gefahrstofflagerung kommunizieren.

Für die Lagerung von Gefahrstoffen wird die technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 angewandt. Diese bestimmt die Vorgaben hinsichtlich der Lagerung von Gefahrstoffen in Orts-beweglichen Behältern.

Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten nach TRGS 510 werden Gefahrstoffe in unterschiedliche Lagerklassen (LGK) eingestuft. Hierbei werden die spezifischen Eigenschaften und Gefahrenpotenziale der Stoffe berücksichtigt. Vor allem geht es um Stoffe, bei denen hinsichtlich der Lagerung vorbeugende Maßnahmen, zum Beispiel gegen Brand- oder Explosionsgefahr, erforderlich sind. Die Lagerklassen basieren dabei auf den Vorschriften des Gefahrstoffrechts, die Klasseneinteilung orientiert sich am Gefahrgutrecht.

 

 

Zusammenlagerungstabelle

Im ersten Schritt werden die Gefahrstoffe in ihre entsprechenden Lagerklassen eingestuft. Danach wird ermittelt, ob eine Zusammenlagerung grundsätzlich erlaubt, eingeschränkt oder ob eine Separatlagerung erforderlich ist. Für diesen Aspekt wird die Zusammenlagerungstabelle genutzt.

In der Zusammenlagerungstabelle ist für jede Lagerklasse festgeschrieben, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen Lagerklassen grundsätzlich erlaubt ist oder ob eine Einschränkung der Zusammenlagerung beziehungsweise eine gesonderte Lagerung erforderlich ist. In der Tabelle werden auch Lagergüter berücksichtigt, die nicht unter den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen.

 

 

Transport von Gefahrgütern

Das internationale Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road, kurz: ADR) enthält Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich der Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgütern.

Für den Transport von Gefahrgut müssen eine sichere Verpackung und eine vorschriftsmäßige Kennzeichnung vorliegen. Auch die Fahrzeuge müssen Anforderungen bezüglich ihrer Ausstattung erfüllen, zum Beispiel eine vorgeschriebene Menge an Feuerlöschern je nach Größe des Fahrzeugs. Die Beförderungspapiere wie Frachtbrief oder Lieferschein müssen genau definierte Angaben über die Art des Transports, die Menge und die Reisedauer enthalten. Zudem müssen die betreffenden Mitarbeiter vor einer ersten Beförderung geschult sein. Hierfür kann man auch einen sogenannten ADR-Schein erhalten.

 

 

1000-Punkte-Regelung

Damit nicht bereits bei der Beförderung kleinster Mengen Gefahrgut ein intensiver logistischer Aufwand betrieben werden muss, wurde die 1000-Punkte-Regelung geschaffen. Hierbei wird jedes Gefahrgut nach Gefahrenintensität eingestuft und mit einem entsprechenden Faktor (0, 1, 3 oder 50) versehen.

Diese Faktoren werden nicht direkt in die Tabelle eingetragen, sondern die Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4. Mit dieser lässt sich für jedes Gefahrgut der Punktewert errechnen.

Zur Berechnung der Punkte wird das Gewicht in Kilogramm (bei festen Stoffen) oder die Nettomenge in Liter (bei flüssigen Stoffen) mit dem entsprechenden Faktor multipliziert.

Werden beispielsweise 10,0 Liter eines Stoffs der Beförderungskategorie 1 (Faktor 50) transportiert, lautet die Rechnung: 10 Liter × 50 = 500 Punkte.

Der zuständige Fahrer muss immer darauf achten, wie vielen Punkten seine Ladung entspricht, auch wenn es während der Fahrt zu zwischenzeitlichen Ab- oder Zuladungen kommen sollte. Die Punkte müssen immer auf dem Beförderungspapier notiert und, falls notwendig, angepasst werden. Werden die 1000 Punkte mit dieser Methode nicht überschritten, entfallen bestimmte Vorschriften wie die Bereitstellung eines Gefahrstoffbeauftragten für den Transport. Aber auch unter 1000 Punkten müssen alle Regeln des ADR eingehalten werden. Das gilt für die Verpackung und deren Kennzeichnung genauso wie für die Erstellung des Transportpapiers beziehungsweise Beförderungspapiers.

Gefahrgüter, die in einer begrenzten Menge verpackt sind und transportiert werden, können vom ADR freigestellt sein und bekommen keine Punkte. Dazu zählen alle Gefahrgüter, die unter die Beförderungskategorie 4 fallen, oder auch leere, ungereinigte Verpackungen, in denen sich noch Gefahrgutreste befinden.

Allgemein ist es ratsam, auch über die rechtlichen Vorschriften hinaus Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, welche nicht zwingend erforderlich sind.

Große Herausforderung, viele Chancen – die Digital...
Codiertechnik – das Herzstück der Lagerlogistik

Ähnliche Beiträge

WAS MÖCHTEN SIE?

Lagerflächen anbieten!  Bild

Lagerflächen anbieten!

Ich möchte meine Logistikdienstleistungen anbieten und mit potenziellen Kunden in Kontakt treten.

SUCHAUFTRAG ANLEGEN

m2
Stk.

IHRE DATEN

Fehlercode