Ein Verlader bereitet seinen Jahresabschluss vor. Seine Waren liegen beim Logistikdienstleister, die Bestände führt er zusätzlich im eigenen ERP, dem System zur Unternehmensplanung. Vor der Bestandsaufnahme stellt sich deshalb eine praktische Frage: Auf welchen Zeitpunkt beziehen sich die Mengen in beiden Systemen, und welche Warenbewegungen sind bereits berücksichtigt? Eine nachvollziehbare Bestandsaufnahme beginnt damit, Datenbasis, Ablauf und Zuständigkeiten gemeinsam festzulegen.
Ein Logistikdienstleister hat freie Kapazitäten und erwägt, Hersteller der Verteidigungsindustrie sowie deren Zulieferer anzusprechen. Bevor der Vertrieb eine Kundenliste erstellt, braucht er ein belastbares Leistungsprofil: Welche Waren kann der Standort übernehmen, welche Abläufe beherrscht er und welche Anforderungen sind erfüllbar? Freie Fläche allein beantwortet diese Fragen nicht.
Ein Händler lagert seine Waren bei einem Fulfillmentpartner. Dieser beschafft Kartons, verpackt Bestellungen und versendet sie an die Kunden. Im Tagesgeschäft funktioniert die Aufteilung. Bei den Verpackungspflichten bleiben jedoch Fragen offen: Wer stellt die erforderlichen Unterlagen bereit? Wer muss registriert sein und Verpackungsmengen melden? Allein der Auftrag zum Verpacken beantwortet diese Fragen nicht.
Ein Logistikdienstleister bereitet seine Preise für 2027 vor. Im Kundengespräch verweist er auf den steigenden Mindestlohn. Der Verlader fragt nach: Welche Leistungen werden dadurch teurer, und wie wurde die Anpassung berechnet? Für eine nachvollziehbare Antwort braucht der Dienstleister eine Kalkulation, die den Zusammenhang zwischen Lohnentwicklung und vereinbarter Leistung zeigt. Der gesetzliche Prozentsatz allein reicht als Begründung für einen Aufschlag auf sämtliche Positionen nicht aus.
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht gegenüber 2026 einer Erhöhung um rund fünf Prozent. Die Anpassung geht auf die bereits 2025 beschlossene Erhöhung in zwei Stufen zurück. Für Logistikdienstleister stellt sich damit die Frage, wie sich der nächste Schritt auf ihre einzelnen Leistungen auswirkt.
Die europäischen Zollregeln verändern die Rahmenbedingungen für den internationalen Onlinehandel. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für betroffene E-Commerce-Sendungen aus Drittländern mit einem Sachwert bis 150 Euro ein vorläufiger Zoll von drei Euro je zolltariflich unterschiedlicher Warengruppe innerhalb einer Sendung. Damit entfällt für diese Waren die bisherige Zollbefreiung.