Mindestlohn 2027: Wie Logistiker Preisgespräche für Lagerleistungen vorbereiten
Ein Logistikdienstleister bereitet seine Preise für 2027 vor. Im Kundengespräch verweist er auf den steigenden Mindestlohn. Der Verlader fragt nach: Welche Leistungen werden dadurch teurer, und wie wurde die Anpassung berechnet? Für eine nachvollziehbare Antwort braucht der Dienstleister eine Kalkulation, die den Zusammenhang zwischen Lohnentwicklung und vereinbarter Leistung zeigt. Der gesetzliche Prozentsatz allein reicht als Begründung für einen Aufschlag auf sämtliche Positionen nicht aus.
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht gegenüber 2026 einer Erhöhung um rund fünf Prozent. Die Anpassung geht auf die bereits 2025 beschlossene Erhöhung in zwei Stufen zurück. Für Logistikdienstleister stellt sich damit die Frage, wie sich der nächste Schritt auf ihre einzelnen Leistungen auswirkt.
Welche Leistungen sind tatsächlich betroffen?
Am Anfang steht die eigene Lohnstruktur. Welche Beschäftigten verdienen derzeit weniger als 14,60 Euro pro Stunde? Wie viele Arbeitsstunden entfallen auf die jeweiligen Kunden und Tätigkeiten? Auch innerhalb dieser Gruppe fällt die notwendige Anpassung unterschiedlich aus: Wer heute 14,30 Euro verdient, benötigt einen geringeren Aufschlag als jemand mit 13,90 Euro.
Anschließend folgt die Zuordnung zu den Prozessen. Bei manueller Kommissionierung, Verpackung oder zusätzlichen Kontrollarbeiten kann Arbeitszeit einen erheblichen Teil der Leistung ausmachen. Bei der Bereitstellung eines Palettenstellplatzes verteilt sich die Kalkulation anders. Wie groß der betroffene Lohnkostenanteil tatsächlich ist, muss der Dienstleister für seinen Betrieb ermitteln. Allein aus der Bezeichnung einer Leistung lässt sich kein bestimmter Aufschlag ableiten.
Die Kostenwirkung je Leistung berechnen
Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel verdeutlicht den Zusammenhang: Bei einer Lagerleistung entfallen 40 Prozent der Gesamtkosten auf Löhne, die vollständig von 13,90 auf 14,60 Euro steigen. Bleiben Arbeitsstunden, Leistungsmenge und alle übrigen Kosten unverändert, erhöhen sich die Gesamtkosten dieser Leistung um rund zwei Prozent.
Das Beispiel ist keine Empfehlung für eine bestimmte Preiserhöhung. Es zeigt, weshalb der Anteil der betroffenen Kosten entscheidend ist. Für die tatsächliche Kalkulation müssen zusätzlich die damit verbundenen Arbeitgeberkosten berücksichtigt werden. Die gewünschte Preisänderung ist anschließend gesondert zu bewerten.
Als Bezugsgröße sollten dieselben Leistungen und Mengen dienen. Ein verändertes Auftragsprofil kann die Kosten pro Position ebenfalls verschieben. Dieser Effekt sollte in der Darstellung getrennt von der Mindestlohnerhöhung erkennbar bleiben.
Auch die Produktivität gehört in diese Rechnung. Werden für dieselbe Leistung weniger Arbeitsstunden benötigt, verändert sich die Kostenwirkung. Solche Verbesserungen sollten anhand belastbarer Prozessdaten bewertet werden. Einsparungen, die lediglich geplant sind, sollten nicht bereits als gesichert in die Kalkulation eingehen.
Was der Kunde nachvollziehen können muss
Für das Preisgespräch empfiehlt sich eine übersichtliche Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgesehenen Vergütung. Sie sollte erkennen lassen, welche Positionen betroffen sind, welche Berechnungsannahmen zugrunde liegen und ab wann die Anpassung vorgesehen ist. Die Darstellung sollte sich auf die betroffenen Leistungen konzentrieren. Eine pauschale Übersicht sämtlicher Betriebskosten erklärt die Veränderung einzelner Preise nur unzureichend.
Der Verlader braucht diese Informationen für seine Budgetplanung und die interne Abstimmung. Eine nachvollziehbare Darstellung hilft ihm, den Vorschlag zu prüfen und offene Fragen gezielt anzusprechen. Unterschiedliche Anpassungen einzelner Leistungspositionen lassen sich dabei besser erklären, wenn der jeweilige Arbeitsaufwand sichtbar wird.
Zum Gespräch gehören auch mögliche Prozessverbesserungen. Lassen sich Verpackungsvorgaben vereinheitlichen oder zusätzliche Kontrollen vermeiden? Können vollständigere Auftragsdaten manuelle Nacharbeiten reduzieren? Solche Maßnahmen sollten beide Seiten konkret bewerten. Dabei muss klar sein, wer welche Änderung umsetzt und ab wann eine Entlastung realistisch berücksichtigt werden kann.
Bestehende Vereinbarungen frühzeitig prüfen
Eine wirtschaftlich nachvollziehbare Kostensteigerung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf die gewünschte Preisanpassung. Prüfen Sie deshalb vor dem Kundengespräch die bestehenden Preisvereinbarungen, mögliche Anpassungsklauseln und einzuhaltende Fristen.
Prüfen Sie außerdem, welche Kostenentwicklung in den bestehenden Preisen bereits berücksichtigt ist. Wenn frühere Vereinbarungen die Anhebung für 2027 schon abdecken, darf sie in der Begründung nicht erneut vollständig angesetzt werden.
Bereiten Sie für die Gespräche vor dem Jahreswechsel eine Kalkulation je betroffener Leistung vor. Stimmen Sie diese zwischen Vertrieb, Controlling und operativer Leitung ab und vereinbaren Sie anschließend rechtzeitig einen Termin mit dem Kunden. So können beide Seiten die Berechnungsgrundlage prüfen und die Vergütung für 2027 auf Basis konkreter Zahlen besprechen.