Verpackung im Fulfillment: Wer trägt welche Verantwortung?
Ein Händler lagert seine Waren bei einem Fulfillmentpartner. Dieser beschafft Kartons, verpackt Bestellungen und versendet sie an die Kunden. Im Tagesgeschäft funktioniert die Aufteilung. Bei den Verpackungspflichten bleiben jedoch Fragen offen: Wer stellt die erforderlichen Unterlagen bereit? Wer muss registriert sein und Verpackungsmengen melden? Allein der Auftrag zum Verpacken beantwortet diese Fragen nicht.
Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR, grundsätzlich unmittelbar. Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen sind in Deutschland keine neuen Pflichten. Neu zu prüfen ist insbesondere, welchem Unternehmen welche Rolle zukommt. Nicht alle Vorgaben gelten bereits: Die harmonisierte Materialkennzeichnung folgt frühestens 2028; ihr genauer Beginn hängt zusätzlich von ergänzenden EU-Rechtsakten ab.
Konformität und Recyclingverantwortung unterscheiden
Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung, also deren Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Anforderungen. Er muss die Konformität bewerten, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung. Dazu gehören insbesondere die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie Registrierungs- und Meldepflichten. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland bedeutet dies: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Beteiligung an einem dualen System und Meldung der Verpackungsmengen. Ein Unternehmen kann beide Rollen haben. Die Begriffe bezeichnen deshalb nicht automatisch den Kartonproduzenten einerseits und den Händler andererseits.
Das konkrete Verpackungsmodell entscheidet
Zur Einordnung müssen Händler und Fulfillmentpartner ihren Ablauf betrachten: Wer beschafft welche Verpackungen? Unter wessen Namen oder Marke werden sie entwickelt oder hergestellt? Wer fügt Karton, Klebeband und Füllmaterial zur vollständigen Versandverpackung zusammen? Betrachten Sie dabei Produktverpackung und zusätzlich verwendete Versandverpackung getrennt. Für beide kann die Verantwortung bei unterschiedlichen Unternehmen liegen. Der Fulfillmentvertrag bestimmt diese gesetzlichen Rollen nicht.
Lässt ein Unternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, kann es selbst Erzeuger sein. Für bestimmte Kleinstunternehmen bestehen Ausnahmen. Bei unbedruckten Verpackungen ist unter anderem entscheidend, ob bereits eine vollständige Verpackung eingekauft oder diese erst beim Fulfillment zusammengestellt wird. Auch Änderungen an vollständigen Verpackungen können relevant sein, wenn sie deren Konformität beeinträchtigen können. Eine Versandtasche mit integriertem Klebestreifen kann bereits vollständig sein. Werden dagegen einzelne Materialien erst im Lager kombiniert, muss dieser Arbeitsschritt in die Rollenprüfung einbezogen werden.
Bei grenzüberschreitenden Lieferketten ist zusätzlich zu klären, wer die Verpackung erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt und wo sie zu Abfall wird. Erzeuger und Hersteller können dabei auseinanderfallen. Die Antwort für ein deutsches Versandmodell lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf Lieferungen ins Ausland übertragen.
Unterlagen und Prüfungen abstimmen
Lieferanten müssen dem Erzeuger die erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Konformitätsnachweis bereitstellen. Vereinbaren Sie deshalb, wer diese beim Verpackungslieferanten anfordert, prüft und zugänglich ablegt. Einzelne Materialnachweise ersetzen nicht die Bewertung der vollständigen Verpackung. Für Systembeteiligung und Mengenmeldungen werden außerdem Angaben zu Materialarten, Gewichten und eingesetzten Mengen benötigt. Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufzubewahren.
Der Fulfillmentpartner sollte nachvollziehbar dokumentieren, welche Verpackungen er tatsächlich verwendet. Wechsel bei Kartons, Füllmaterial oder Klebebändern müssen den zuständigen Ansprechpartner erreichen, damit Unterlagen und Mengendaten aktuell bleiben.
Ist der Fulfillmentdienstleister nicht selbst Erzeuger der Versandverpackung, muss er nach den Erläuterungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor Leistungserbringung eine Registrierungsbestätigung und eine Selbstbescheinigung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung einholen und prüfen. Bei fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Angaben verlangt er Nachbesserung. Erfolgt diese nicht fristgerecht, muss er seine Leistungen aussetzen.
Zuständigkeiten gemeinsam festhalten
Prüfen Sie mit Ihrem Partner die eingesetzten Verpackungen und ordnen Sie die gesetzlichen Rollen für jede relevante Konstellation zu. Halten Sie anschließend fest, wer Daten liefert, Unterlagen erstellt und Änderungen meldet. Operative Aufgaben lassen sich vereinbaren; die gesetzliche Verantwortung folgt den rechtlichen Voraussetzungen und lässt sich nicht durch eine beliebige Vertragsklausel verschieben.
Vereinbaren Sie dafür ein Abstimmungsgespräch mit Ihrem bestehenden Fulfillmentpartner. Legen Sie Verpackungsmuster, Lieferantenangaben und vorhandene Nachweise auf den Tisch. Gehen Sie eine typische Bestellung gemeinsam durch und dokumentieren Sie offene Fragen mit Verantwortlichen und Erledigungsterminen.